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   VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17   

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https://dejure.org/2017,22956
VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17 (https://dejure.org/2017,22956)
VG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2017 - 75 G 12/17 (https://dejure.org/2017,22956)
VG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juli 2017 - 75 G 12/17 (https://dejure.org/2017,22956)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Antrag auf Duldung von mehr als 300 Schlafzelten im Protestcamp am Vorhornweg abgelehnt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 06.07.2017 - 4 Bs 154/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Beschränkungen der Versammlungsbehörde

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17
    Mit Beschluss vom 6. Juli 2017 (4 Bs 154/17) entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aufgrund einer Folgenabwägung, dass für eine Mahnwache mit symbolischen Schlafzelten 10 solche Zelte genügten.

    Die Kammer geht vielmehr mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass insoweit lediglich symbolisch aufgestellte Schlafzelte im Rahmen der Versammlungsfreiheit zuzulassen sind, nicht aber solche Zelte, die allein dem Schlafbedürfnis von Versammlungsteilnehmern dienen (Beschluss vom 6. Juli 2017, 4 Bs 154/17).

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 führte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1387/17) in Bezug auf die für 10.000 Personen geplante Parallelveranstaltung "Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" aus, dass die Frage, ob und in welchem Umfang Art. 8 Abs. 1 GG die Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen schütze, schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen aufweise.

    (1) In Ermangelung besserer verfassungsrechtlicher Maßstäbe muss auch hier auf die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden (Beschluss vom 22. Juni 2017, 1 BvR 1387/17).

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17
    Am 5. Juli 2017 entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (4 Bs 148/17) in Bezug auf die jetzt auf der Entenwerder Halbinsel für bis zu 5.000 Teilnehmer geplante Versammlung "Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen", dass dort das Aufstellen von bis zu 300 Schlafzelten für maximal 2-3 Personen zu erlauben sei.

    Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an, wonach die Kapazität an Schlafmöglichkeiten einen Zusammenhang mit den im Protestcamp selbst angebotenen Veranstaltungen aufweisen muss, um den besonderen Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (Beschluss vom 5. Juli 2017, 4 Bs 148/17).

  • VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Altonaer Volkspark

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) wurde dieser Antrag, der auf Verpflichtung zur Duldung der Versammlung gerichtet war, abgelehnt.
  • OVG Hamburg, 02.07.2017 - 4 Bs 137/17

    Beschwerde zum Protestcamp Altonaer Volkspark aus prozessualen Gründen

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17
    Die Beschwerde des weiteren Versammlungsanmelders, dessen Antrag auf Durchführung jener Versammlung wie geplant im Volkspark gerichtet war, wurde mit Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17) zurückgewiesen.
  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Einen Eilantrag des Klägers zu 1, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beschränkung der Zahl der erlaubten Schlafzelte in der Verfügung vom 6. Juli 2017, 1ehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2017 (75 G 12/17) ab.

    Die Sachakten der Beklagten (1 Hefter, bezeichnet als "Sachakte", 4 Leitzordner, bezeichnet als "Sachakte I-IV"), der statistische Bericht des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein (Kennziffer G IV 1-m 7/17 HH) "Beherbergung im Reiseverkehr in Hamburg Juli 2017", die von dem Kläger zu 3 eingereichte Broschüre "Die Gipfelproteste in Hamburg-Global gerecht statt G 20!", die Prozessakten dieses Verfahrens sowie die Gerichtsakten 6 E 6478/17, 75 G9/17, 75 G 12/17 haben vorgelegen.

  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

    Die Sachakten der Beklagten (1 Hefter, bezeichnet als Sachakte und 4 Leitzordner, bezeichnet als Sachakte I usw.), der statistische Bericht des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein (Kennziffer: G IV 1 - m 7/17 HH), Beherbergung im Reiseverkehr in Hamburg Juli 2017, herausgegeben am 20. September 2017, die Presseerklärung vom 5. Mai 2017 "Protest soll aus der Stadt herausgehalten werden" gemäß dem gerichtlichen Schreiben an die Klägervertreterin vom 10. Juli 2020, die Presseerklärung des Klägers zu 3. vom 9. Juli 2020 "G20-Proteste in Hamburg: Campverbot vor Gericht" sowie die Gerichtsakten 6 E 6478/17, 75 G 9/17 und 75 G 12/17 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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